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  • 01.03.2007 | Haftpflichtversicherung

    Benzinklausel: § 10 AKB ist bei Auslegung der Ausschlussklausel nicht entscheidend

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an (BGH 13.12.06, IV ZR 120/05, Abruf-Nr. 070455).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber nur für den Weg von und zur Arbeitsstelle ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen hatte, stellte in der kalten Jahreszeit zum Abtauen der Scheiben einen Heizlüfter in das Fahrzeug. Als er 10 Minuten später losfahren wollte, stellte er fest, dass erhebliche Brandschäden am Fahrzeug eingetreten waren. Diese verlangte sein Arbeitgeber ersetzt.  

     

    Die vom Kläger in Anspruch genommene Privathaftpflichtversicherung berief sich auf die Benzinklausel in ihren besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die private Haftpflichtversicherung (III 1 BBR) sowie die Besitz- und die Tätigkeitsklausel (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 a und b AHB).  

     

    Die Klage hatte Erfolg. Der Schaden sei nicht durch eine Gefahr verursacht worden, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen sei. Der Kläger sei auch nicht Besitzer, sondern Besitzdiener gewesen. Die Tätigkeitsklausel erfasse nicht die Fahrt zu dem zu bearbeitenden Gegenstand.