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  • 10.12.2008 | Haftpflichtversicherung

    Benzinklausel: Auf diese Punkte
    müssen Sie bei der Fallbearbeitung achten

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Die Benzinklausel der Privathaftpflichtversicherung greift ein, wenn der VN bei der Reparatur eines nicht zugelassenen PKW die Benzinpumpe und damit auch den Motor mit Hilfe einer externen Stromquelle anzulassen sucht, sich dabei Benzin entzündet und einen weiteren Schaden verursacht. Die Benzinklausel greift auch, wenn nur die Benzinpumpe auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden sollte (OLG Düsseldorf 27.6.08, I-4 U 191/07, Abruf-Nr. 083264).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Vertrag des VN enthielt die übliche, in den BBR Privat 2008 in Nr. 3.1 allerdings um Kraftfahrzeuganhänger erweiterte Benzinklausel: Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft- Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Der VN versuchte, den Motor eines von ihm zu restaurierenden Fahrzeugs zu starten. Dies misslang, obwohl er zuvor Benzin in den Tank gefüllt hatte. Daraufhin schloss er die Benzinpumpe an eine externe Energiequelle an. Dabei entwickelte sich ein Brand, der auch das Gebäude, in dem das Fahrzeug gestanden hatte, in Mitleidenschaft zog. Der Gebäudeversicherer ersetzte dem Eigentümer den Schaden und nahm den VN in Regress.  

     

    Der Privathaftpflicht-VR des VN berief sich auf die Benzinklausel. Das LG hat daher die Klage abgewiesen. Das Starten des Motors sei typischer Gebrauch des Kfz. Dabei verursachte Schäden seien deshalb vom Ausschluss erfasst. In der Berufungsinstanz hat der VN seinen Sachvortrag geändert: Der Schaden sei nicht beim Versuch eingetreten, den Motor zu starten. Er, der VN, habe nur die Funktionsfähigkeit der Benzinpumpe überprüfen wollen. Dabei sei Benzin ausgetreten, das sich entzündet habe. Das OLG hat die Klage gleichwohl für unbegründet erachtet. Dann handele sich um die Vorbereitung des Inbetriebsetzens wesentlicher Teile des Kfz. Dies falle unter den Ausschluss, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs verwirklicht hätten. Das sei hier bei der Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Benzinpumpe, die den Benzinfluss zum Motor regelt, der Fall.  

     

    Praxishinweis

    Neu (aber hier nicht einschlägig) ist: Kfz-Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Durch sie verursachte Schäden fielen nach dem bisherigen Inhalt der Klausel niemals unter den Ausschluss. Da sie nach § 10a AKB in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aber versichert waren, lag insoweit meist eine Doppelversicherung vor. Die BBR-Privat haben in Nr. 3 die Benzinklausel nunmehr um Anhänger erweitert. Es muss deshalb unbedingt jeweils der für den Schadensfall maßgebliche Wortlaut der zugrunde liegenden Bedingungen geprüft werden.