06.04.2009 | Haftpflichtversicherung
Berufshaftpflichtversicherung: Kein Eintritt des VR bei elementaren Verstößen gegen Berufspflichten
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Eine wissentliche Pflichtverletzung kann ohne Weiteres als bewiesen angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt krass und fundamental gegen elementare Berufspflichten verstoßen hat, ohne dass hierfür eine plausible Erklärung gegeben wird (OLG Köln 22.9.08, 20 W 43/08, Abruf-Nr. 091008). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Antragsteller begehrte PKH für eine Klage gegen den Berufshaftpflicht-VR seiner früheren Anwältin. Er warf ihr vor - und hatte wohl insoweit schon einen Titel erstritten - dass sie auf ein ihr ordnungsgemäß zugestelltes, ihm nachteiliges Versäumnisurteil gar nichts getan hätte, also weder Einspruch eingelegt noch ihn überhaupt davon unterrichtet hätte. Dadurch sei ihm großer Schaden entstanden. Sie habe ihn auch sonst während des gesamten Prozesses ohne Unterrichtung gelassen. Dies deute darauf hin, dass sie große finanzielle und/ oder persönliche Probleme gehabt habe. Einen Anhaltspunkt für ein wissentliches Fehlverhalten habe er nicht.
Der Antrag ist erfolglos geblieben. Es liege ein Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung vor. Das Verhalten der Rechtsanwältin sei derartig krass, dass ohne Weiteres von einem wissentlichen Fehlverhalten ausgegangen werden müsse. Sie habe sich offenbar über Wochen nicht um ihre Kanzlei gekümmert. Selbst wenn dem eine schwere Erkrankung zugrunde gelegen habe, ändere das nichts am Schuldvorwurf. Dann habe sie für Vertretung sorgen müssen. Dass sie auch das nicht gekonnt habe, etwa weil sie im Koma gelegen habe, liege derartig außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der VR das nicht ausdrücklich widerlegen müsse.
Praxishinweis
Zu den Voraussetzungen der beabsichtigten Direktklage gegen den VR sagt der Beschluss des OLG Köln nichts. Eine Direktklage kommt auch in der Berufshaftpflichtversicherung unter den Voraussetzungen des § 115 VVG in Betracht, ferner nach Pfändung und Überweisung des Befreiungsanspruchs des VN gegen seinen VR etwa aufgrund eines vollstreckbaren Titels aus dem Haftpflichtstreit.
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