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  • 01.08.2006 | Haftpflichtversicherung

    Die Benzinklausel als Schnittmenge zwischen Privathaftpflicht und Kfz-Haftpflichtversicherung

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    1. Ein 14-jähriges Mädchen, das in Abwesenheit des Fahrers das Autoradio einschalten will und dabei versehentlich den Anlasser des Kfz mit entsprechenden Schadenfolgen betätigt, ist in der Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert (OLG Celle, 7.3.05, 8 W 9/05, VersR 06, 256, Abruf-Nr. 051049).  
    2. Öffnet die Fahrerin eines Kfz mit der Fernbedienung ihr elektrisch betriebenes Garagentor, das beim Öffnen ein daneben stehendes anderes Kfz beschädigt, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung (KHV) eintrittspflichtig (LG Saarbrücken 30.6.05, 12 S 6/05, r+s 05, 415, Abruf-Nr. 062116).  

     

    Praxishinweis

    Es geht in beiden Fällen um das Verständnis der sog. kleinen Benzinklausel. Dabei handelt es sich um einen Ausschluss in der PHV, der üblicherweise wie folgt lautet: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“  

     

    Die Klausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der PHV und der KHV. Sie bezweckt einerseits einen lückenlosen Deckungsanschluss zwischen beiden Bereichen. Andererseits will sie Doppelversicherungen möglichst vermeiden. Maßgeblich ist, ob ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Risiko besteht. Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, werden nicht von der KHV sondern der PHV erfasst.  

     

    Bei der Benzinklausel handelt es sich um einen Ausschluss, der wie stets eng auszulegen ist (vergl. VK 06, 9 für den Tierhalter). Ergibt sich dabei eine Doppelversicherung, etwa wegen unterschiedlicher Formulierungen in § 10 AKB und der Benzinklausel, ist das hinzunehmen. Wenn dagegen ein Risiko in der KHV nicht unterzubringen ist, muss es wegen des Grundsatzes des Deckungsanschlusses in der PHV versichert sein. Ausgangspunkt der Überlegungen muss die Auslegung der Benzinklausel sein, wenn wie vorliegend die PHV in Anspruch genommen wird: