01.08.2007 | Haftpflichtversicherung
Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechtsschutzpflicht des Haftpflichtversicherers
1. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Hauptleistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts. |
2. Der VR hat dem VN rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt. |
3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Abwehr des Anspruchs dem VN übertragen wird. |
Sachverhalt
Die Klägerin stellte Kolben für Automotoren her. Der VN, der eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Geltung der AHB abgeschlossen hatte, sollte diese vor der Weiterbearbeitung waschen. Wegen angeblich mangelhafter Wäsche kam es zu einem Schaden. Der beklagte VR, der vorläufige Deckung zugesagt hatte, berief sich u.a. auf verspätete Zahlung der Erstprämie. Der VN trat seine Ansprüche an die Klägerin ab.
Nach Zustellung einer Teilklage versprach der beklagte VR auf Anfrage des VN bestmögliche Unterstützung. Er riet dem VN, einen RA zu beauftragen, was dieser aber nicht tat. Es erging deshalb Versäumnisurteil gegen den VN über einen Teilbetrag. Daraufhin pfändete die Klägerin die Ansprüche des VN gegen den VR und verklagte diesen anschließend auf den Gesamtbetrag. Dieser berief sich weiterhin auf Obliegenheitsverletzung, weil kein Rechtsanwalt beauftragt worden sei.
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der VN habe durch das Nichtbestellen eines Anwalts (Folge: Versäumnisurteil) gegen die Weisungen des VR und zugleich gegen das Anerkenntnisverbot verstoßen. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
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