01.02.2007 | Haftpflichtversicherung
Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd: Tierhalter- oder Kfz-Haftpflichtversicherung?
Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadenfall die typische Tiergefahr verwirklicht. Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflicht-VR, dem VN vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich (OLG Karlsruhe 7.12.06, 12 U 133/06, Abruf-Nr. 070089). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt beim VR eine Jagdhaftpflichtversicherung. Beim Besuch eines Reiterhofs blieb sein Jagdhund im Fahrzeug zurück. Dem Hund gelang es, möglicherweise weil er an den automatischen Fensterheber geraten war, das Fahrzeug zu verlassen und auf den Hof zu laufen. Dort biss er ein Reitpferd, das deswegen eingeschläfert werden musste. Der VR lehnte Leistungen ab, weil er wegen der vereinbarten sog. Benzinklausel („Nicht versichert ist die Haftpflicht …, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wird“) leistungsfrei sei. Anderenfalls sei eine weitere Haftpflichtversicherung des Klägers ebenfalls eintrittspflichtig.
Das OLG hat der Klage statt gegeben, weil Letzteres ohne Bedeutung für den Rechtsstreit sei. Ersteres sei ersichtlich unrichtig, weil sich hier nicht die besondere Gefahr des Kraftfahrzeugs, sondern eine typische Tiergefahr des Hundes verwirklicht habe.
Praxishinweis
Der Fall belegt, dass Ablehnungsschreiben von VR stets sorgfältig überprüft werden müssen. Auch offenkundig unrichtige Leistungsablehnungen scheinen an der Tagesordnung zu sein.
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