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  • 01.11.2006 | Haftpflichtversicherung

    Mahnbescheid: Verspätete Anzeige ist nicht immer vorsätzlich oder grob fahrlässig

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    1. Der Ausschluss von Ansprüchen aus der Vermittlung von Finanzdienstleistungen umfasst keine Ansprüche aus Vermögensverwaltung.  
    2. Hat der VN die Zustellung eines Mahnbescheids nicht unverzüglich angezeigt, ist die Vorsatzvermutung entkräftet, wenn er davon ausging, sein Prozessbevollmächtigter werde alles Erforderliche veranlassen.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte als Finanzdienstleister eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Er beschäftigte sich mit Anlageberatung, verwaltete aber auch fremde Vermögen. Aus dem letztgenannten Bereich wurde er von einem Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der VR meinte, die Tätigkeit sei wegen eines Ausschlusses in den AGB nicht versichert. Im Übrigen sei er wegen verspäteter Meldung des Schadenfalls leistungsfrei. Die Klage auf Deckungsschutz hatte vor dem OLG Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Bei der Auslegung von AGB-Klauseln kommt es nicht nur auf den Wortlaut an, wobei Ausschlussklauseln eng auszulegen sind. Auch ihre Stellung im Gesamtgefüge des Bedingungswerks kann von maßgeblicher Bedeutung sein. Das belegt das Urteil gleich in mehrfacher Hinsicht. Zwar kann der Ausschluss für „… Vermittlung … von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften“ durchaus auch auf die Vermögensverwaltung bezogen werden. Der Umstand, dass das Bedingungswerk zwischen Vermittlungstätigkeit und Vermögensverwaltung ausdrücklich unterschied, schloss wegen der Formulierung „Vermittlung“ ein solches Verständnis aber aus. An anderer Stelle war die Tätigkeit als Vermögensverwalter ausdrücklich als nicht versichert bezeichnet worden. Dies stand im Bedingungswerk aber als Unterpunkt zur Regelung der Tätigkeit als Haus-, Grundstücks- oder Wohnungseigentumsverwalter. Zu Recht hat das OLG deshalb angenommen, dass sich der Ausschluss nur auf die Tätigkeit in diesem Arbeitsfeld bezieht und nicht einen generellen Ausschluss für Vermögensverwaltung begründen kann.  

     

    Es ist deshalb stets das gesamte Bedingungswerk anzufordern und zu sichten. Nur dann ist eine sachgerechte Auslegung möglich.