01.01.2006 | Haftpflichtversicherung
Obliegenheitsverletzung: Reparaturauftrag des Schädigers ohne Kenntnis des Versicherers
Ein Anerkenntnis kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen. Langjährige Geschäftsbeziehungen und/oder Jagdfreundschaft allein begründen keine offenbare Unbilligkeit i.S.v. § 154 Abs. 2 VVG (OLG Hamm 13.4.05, 20 U 231/04, Abruf-Nr. 053576). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN beschädigte bei der Jagd den Bockdrilling eines Jagdfreunds. Nach Meldung des Schadenfalls bei seiner Jagdhaftpflichtversicherung gab er die Reparatur in Auftrag und bezahlte die Rechnungssumme. Der VR sagte in Unkenntnis davon zunächst die Regulierung zu. Später lehnte er aber ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Nach § 5 Abs. 5 AHB ist der VN nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des VR einen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Damit soll verhindert werden, dass sich VN und Dritte auf Kosten des VR arrangieren und dadurch dem VR die ihm allein zustehende Herrschaft der Fallbearbeitung nehmen (OLG Hamm VersR 92, 307 = r+s 91, 408). Gegen diese Obliegenheit hat der VN verstoßen. Schon die Erteilung des Reparaturauftrags stellte ein bedingungswidriges Anerkenntnis dar, da er sich dadurch vertraglich gegenüber der Reparaturfirma auch zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtete.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der VR der Erteilung des Reparaturauftrags zugestimmt hat. Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten des beweispflichtigen VN. Handelt der VN dem vertraglichen Anerkenntnisverbot zuwider, trägt er die Beweislast für den Ausnahmefall der Einwilligung (Baumgärtel/Prölss, Beweislast, § 154, Rn. 3).
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