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  • 12.01.2011 | Haftpflichtversicherung

    Wann besteht ein Leistungsausschluss infolge von Besitz- oder Tätigkeitsklauseln?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Verabredet der Verkäufer mit dem Käufer, dass dieser zum Aufladen von gekauftem Kies ggf. den Radlader des Verkäufers nutzen darf, begründet dies eine Gefälligkeit und kein Leihverhältnis.  
    2. Die Besitzklausel (§ 4 I Ziff. 6 a AHB a.F., Nr. 7.6 AHB 2008) erfasst nur die dort genannten Vertragsverhältnisse und ist auf derartige Vereinbarungen nicht anwendbar.  
    3. Wird der Radlader beim Aufladen beschädigt, unterfällt das auch nicht der Tätigkeitsklausel (§ 4 I Ziff. 6 b AHB a.F., Nr. 7.7 (1) AHB 2008; vgl. aber Nr. 7.7 (2) AHB 2008).  
    (BGH 15.9.10, IV ZR 113/08, Abruf-Nr. 103610)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe  

    Der Kläger bezog bei der A GmbH Kies. Dieser wurde entweder von der A GmbH angeliefert oder bei Selbstabholung auf deren Kiesgrube mit deren Radlader aufgeladen. Aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses war dem VN gestattet, den Radlader in Abwesenheit von Mitarbeitern der A GmbH selbst zu bedienen und den aufgeladenen Kies selbst zu wiegen. Bei einer solchen Tätigkeit wurde der Radlader beschädigt.  

     

    Der VR versagte den nachgesuchten Versicherungsschutz unter Hinweis auf die vereinbarten Ausschlüsse der Besitz- und der Tätigkeitsklausel nach § 4 I Ziff. 6 a und b AHB a.F. Bezüglich des Radladers liege Leihe oder zumindest ein der Leihe ähnliches Verhältnis vor, das ebenfalls den Ausschluss begründe. Auch die Tätigkeitsklausel greife, weil der VN den fremden Radlader durch eine gewerbliche Tätigkeit beschädigt habe.