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  • 01.02.2006 | Haftpflichtversicherung

    Wann ist der Versicherer bevollmächtigt, Anerkenntnisse zu Lasten des VN abzugeben?

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm/Telgte
    1. Die Abgabe eines Haftpflichtfalls seitens des VN an seinen VR zur „Prüfung und eventuellen Regulierung“ begründet keine Vollmacht des VR zur Abgabe von Anerkenntniserklärungen zu Lasten des VN.  
    2. § 5 Ziffer 7 AHB begründet abweichend von § 10 Abs. 5 AKB keine Vollmacht des VR bezogen auf den Teil der Schadenersatzansprüche, für den der VR nicht einzustehen hat.  
    (OLG Frankfurt a.M. 30.9.05, 24 U 48/05, Abruf-Nr. 053223)

     

    Sachverhalt

    Der Steuerbevollmächtigte S hatte in den Jahren 93 bis 98 fehlerhafte Steuererklärungen erstellt. Deswegen machte die Klägerin am 1.11.00 Ansprüche gegen ihn geltend. S leitete das Schreiben an seinen Haftpflicht-VR zur Prüfung und eventuellen Regulierung weiter und unterrichtete die Klägerin davon. Im Februar 01 zahlte der VR den Schaden, ausgenommen den jährlich erneut anfallenden Selbstbehalt. Diesen machte die Klägerin gegen S gerichtlich erstmals im Oktober 02 geltend. Ein Monierungsschreiben des Amtsgerichts blieb nahezu sechs Monate unbeantwortet. Erst im April 03 wurde zugestellt. S berief sich auf Verjährung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hatte nur wegen der Selbstbehalte der Jahre 96 bis 98 Erfolg. Im Übrigen war die Klageforderung verjährt. Die Entscheidung hing insoweit davon ab, ob durch das in der Zahlung des VR liegende Anerkenntnis die Verjährung auch wegen des – nicht gezahlten – Selbstbehalts unterbrochen worden war (§ 208 BGB a.F.) Der Senat hat die Frage verneint, weil die Erklärung des VR schon vom äußeren Gehalt her einen solchen Inhalt nicht gehabt habe und weil anderenfalls – anders als in § 10 Abs. 5 AKB – die Vollmacht des VR aus § 5 Abs. 7 AHB nicht so weit gehe, den VN über den vom VR selbst zu übernehmenden Betrag hinaus zu verpflichten.  

     

    Praxishinweis

    Verjährung ist für das Jahr 95 nur eingetreten, weil die Anwältin der Klägerin das Monierungsschreiben über Monate unbeachtet gelassen hatte und deshalb eine Rückwirkung des fristgerecht eingereichten Mahnbescheids nicht in Betracht kommen konnte (§ 167 ZPO). Jedes über vierzehn Tage hinausgehende schuldhafte Verhalten nach Fristablauf schadet (OLG Köln VersR 05, 1521: Klageeinreichung nach Prozesskostenhilfebewilligung). Dabei werden in jeder Beziehung strenge Anforderungen gestellt (OLG Hamm VersR 05, 390 = r+s 05, 369: Nachfragepflicht bei Ausbleiben der Zustellungsnachricht).