06.02.2008 | Haftpflichtversicherung
Was muss beim Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter beachtet werden?
1. In der widerspruchslosen Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle liegt ein Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter. |
2. Ein Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot führt zur Leistungsfreiheit. |
(OLG Köln 20.12.05, 9 U 99/05, n.rkr., Abruf-Nr. 062242) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangte von Fa. X Schadenersatz. X meldete im Laufe des Rechtsstreits Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter erkannte, bevor er sich Weiterungen durch die Flucht entzog, den Anspruch zur Tabelle an. Daraufhin nahm die Klägerin den Betriebshaftpflichtversicherer (VR) auf Zahlung in Anspruch. Das OLG hat mit seiner – nicht rechtskräftigen – Entscheidung die Klage abgewiesen, weil in der ohne Zustimmung des VR ergangenen Feststellung zur Insolvenztabelle ein nach § 5 Nr. 5 AHB unerlaubtes Anerkenntnis liege, das nach § 6 AHB, § 6 Abs. 3 VVG als zumindest grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit führe.
Praxishinweis
Die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den VR des Schädigers war hier – ausnahmsweise – wegen § 157 VVG zulässig. Über das Vermögen des Schädigers X war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hatte wegen ihrer Schadenersatzforderung ein Absonderungsrecht. Die Feststellung zur Insolvenztabelle steht der Feststellung der Forderung i.S.d. § 154 Abs. 1 VVG gleich und führt dazu, dass der Geschädigte, anders als sonst, ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches unmittelbar den VR auf Zahlung in Anspruch nehmen kann (BGH VersR 04, 634).
Der VR kann dabei nicht einwenden, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle zu Unrecht erfolgt sei. Dies folgt, wenn nicht schon aus dem Insolvenzrecht, jedenfalls aus dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip. Der VR ist an die Feststellung der Schadenersatzforderung i.S.d. § 154 VVG gebunden. Dazu gehört nach höchstrichterlicher Rspr. auch die Feststellung zur Insolvenztabelle.
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