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  • 07.05.2008 | Haftpflichtversicherung

    Was Sie zu den neuen AHB 2008 wissen müssen: Erfüllungs- und Serienschadenklausel

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Anschließend an VK 08, 59 stellt der Beitrag die Bestimmungen zur Erfüllungs- und Serienschadenklausel, sowie zur Regulierungsvollmacht nach den neuen AHB vor (Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – gilt nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung). Der Beitrag wird in den nächsten Ausgaben fortgeführt und mit einer umfangreichen Checkliste abgeschlossen.  

    Die Erfüllungsklausel, Nr. 1.2 AHB

    Die Erfüllungsklausel fand sich früher in § 4 I 6 Abs. 3 AHB im Abschnitt Ausschlüsse. Da in der Haftpflichtversicherung nur von Schadenersatzansprüchen befreit werden muss, nicht dagegen Ansprüche auf Vertragserfüllung, Erfüllungssurrogate oder Gewährleistungsansprüche versichert sind, ist die Klausel jetzt systematisch zutreffend nach Nr. 1 AHB gerutscht und ferner der Diktion des Schuldrechtsänderungsgesetzes angepasst worden.  

     

    1.2 AHB

    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es gesetzliche Ansprüche sind,  

     

    1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
    2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
    3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
    4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
    5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
    6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
     

    Im Einzelnen ist Folgendes zu berücksichtigen:  

     

    • Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung – Nr. 1 und 6 – liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGH VersR 05, 110 = r+s 04, 499), und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird (OLG Karlsruhe VersR 07, 1551 = r+s 07, 455), also das Integritätsinteresse berührt ist.