01.12.2005 | Haftungsrecht
Ansprüche bei Hörschaden nach Konzertbesuch
von RA Martin Kuhr, Mannheim
Der Besuch eines Musikkonzerts kann auf Grund der Lautstärke gesundheitliche Schäden wie einen Hörsturz oder einen dauernden Hörschaden (Tinnitus) verursachen. Soll deshalb ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Ein Konzertveranstalter muss dafür sorgen, dass die Besucher nicht über den Zeitraum eines Konzerts hinweg einem pflichtwidrig hohen Lärmpegel ausgesetzt sind. Konzertbesucher können sich darauf verlassen, dass die Lautstärke bei einem Konzert nicht gesundheitsgefährdend ist (OLG Koblenz NJW-RR 01, 1604).
- Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einen Maximalwert an Dezibel während einer Musikveranstaltung vorschreibt. Die DIN 15905 Teil 5 enthält zwar Grenzangaben für „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“, stellt jedoch keine Rechtsgrundlage dar. Sie kann aber herangezogen werden, wenn es um die Frage der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten geht (LG Nürnberg NJW-RR 05, 464). Gem. DIN 15 905 Teil 5 muss der Schallpegel während des gesamten Konzerts mit Hilfe eines speziellen Messgeräts dokumentiert werden. Bei einer Beschalldauer von 2 Stunden ist als Grenze 99 dB(A) vorgegeben. Das LG Hamburg (8.7.05, O 281/02, Abruf-Nr. 053145) lehnte den Schmerzensgeldanspruch eines Zuhörers mit dem Hinweis auf die Einhaltung der erlaubten dB(A)-Werte ab. Der Veranstalter habe seiner Verkehrssicherungspflicht entsprochen. Die Wahrung von DIN-Normen schließt jedoch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch nicht aus.
- Anders als nach Ansicht des OLG Karlsruhe (ZfS 00, 245) können für den BGH (NJW 01, 2019) auch solche Maßnahmen Bestandteil der dem Veranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflichten sein, mit deren Hilfe überhaupt erst ermittelt werden kann, ob ein gesundheitsgefährdender Geräuschpegel vorgelegen hat. Verletzt der Veranstalter seine Pflicht zu andauernder Messung des Schallpegels, kann ein Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den erlittenen Hörschaden eines Zuhörers sprechen.
Checkliste: Prüfungspunkte beim Schadenersatzanspruch |
Treten nach dem Besuch eines Konzerts Hörschäden auf, sollte man für den Fall, dass man den Veranstalter auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will, folgende Punkte beachten: 1. Gab es Vorschäden am Gehör? 2. Wurden die dB(A)-Werte der DIN 15905 Teil 5 eingehalten? 3. Wurden die dB(A)-Werte gem. DIN 15905 Teil 5 während des Konzerts fortlaufend gemessen? 4. War vor der Bühne und um die Lautsprecherboxen herum ausreichender Sicherheitsabstand? 5. Sind weitere Verkehrssicherungspflichten verletzt? |
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