01.07.2005 | Haftungsrecht
Kapitalanlage-Verkaufsprospekte: Anforderung an die Mitteilung des Anlageziels
Der Verkaufsprospekt für einen Investmentfonds ist nicht i.S.v. § 20 Abs. 1i.V.m. § 19 KAGG unvollständig bzw. unrichtig, wenn sich einem durchschnittlichen Anleger ein richtiges Gesamtbild von den Anlagegegenständen, ihren Risiken und Auswirkungen auf die finanzielle Beurteilung der Anlage vermitteln. Ein Hinweis darauf, dass Schwerpunkte auf ein bestimmtes Marktsegment vorübergehend gebildet werden, ist nicht notwendig (BGH 22.2.05, XI ZR 359/03, Abruf-Nr. 051204). |
Sachverhalt
Die Kläger erwarben Anteilsscheine an dem von der beklagten Kapitalanlagegesellschaft aufgelegten Investmentfonds. In dem Verkaufsprospekt heißt es unter dem Punkt „Anlageziel und Anlagegrundsätze“ u.a.: „Das Anlageziel des Fonds ist langfristiges Kapitalwachstum.“ Die Auswahl der Aktien erfolgt u.a. nach Kriterien, wie „führende Marktposition des Unternehmens, technologischer Vorsprung, überzeugendes, kreatives Management sowie zukunftsweisende, innovative Produkte und Unternehmensstrategien“. Die „Wachstumschancen von innovativen Unternehmen“ stehen im Vordergrund. „Im Rahmen kurzfristig ausgerichteter taktischer Investments nutzt das Fondsmanagement Kursschwankungen verschiedener Einzelunternehmen und Branchentrends. Neben den vorgenannten Aktien werden im Rahmen der Anlagegrenzen auch Aktienzertifikate, Indexzertifikate, Optionsscheine und Genussscheine sowie weitere in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente in- und ausländischer Aussteller erworben.“ Ausdrücklich enthalten ist, dass „Wertpapiere aus Neuemissionen“ erworben werden. Im Halbjahresbericht gibt die Beklagte an, dass das Fondsvermögen zu 54 Prozent im „Neuen Markt Deutschland“ investiert sei und damit das Kerninvestment darstelle. Nach dem Kursverfall am „Neuen Markt“ verlangten die Kläger die Erstattung der für den Anteilserwerb gezahlten Beträge. Der Verkaufsprospekt sei unrichtig bzw. unvollständig und weise nicht ausreichend auf den Anlageschwerpunkt „Neuer Markt“ hin.
Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt (NJW-RR 03, 336). Die Kapitalanlagegesellschaft hätte das Anlageziel „Neuer Markt“ ausdrücklich im Verkaufsprospekt angeben müssen. Die Angabe einer Reihe von Kriterien, die möglicherweise auf den „Neuen Markt“ hinweisen, reiche nicht aus. Nach § 19 Abs. 2 KAGG müsse das Anlageziel selbst im Verkaufsprospekt klar und deutlich angegeben sein. Der Anleger solle es nicht erraten bzw. anderweitig ermitteln müssen. Hier lasse die Beschreibung des Anlageziels den Kauf fast jeder börsennotierten Aktie zu. Das OLG in zweiter Instanz hat die Klage abgewiesen, da bei der Anlage des Investmentvermögens lediglich vorübergehende Schwerpunkte gebildet wurden, die denen in der Prospektbeschreibung entsprechen (NJW-RR 04, 624). Dieser Ansicht folgt der BGH.
Entscheidungsgründe
Nach § 19 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 KAGG muss der Verkaufsprospekt alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs von wesentlicher Bedeutung sind. So muss er eine Beschreibung des Anlageziels einschließlich der finanziellen Ziele (z.B. Kapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z.B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche) einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik enthalten.
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