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  • 04.02.2010 | Haftungsrecht

    Sportunfall: Diese Besonderheiten müssen Sie bei der Haftungsfrage beachten

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Dass bei einem Wettkampf - hier: Fußballspiel - ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß.  
    2. Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.  
    (BGH 27.10.09, VI ZR 296/08, Abruf-Nr. 093921)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Während eines Fußballspiels kam es zwischen den Parteien zu einem Kampf um den Ball. Hierbei erlitt der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins. Ob und ggf. welche Unsportlichkeit dabei eine Rolle gespielt hat, war nicht feststellbar.  

     

    Die Klage ist in allen Instanzen abgewiesen worden. Der BGH verwies darauf, dass nur schuldhaftes Verhalten einen Schadenersatzanspruch begründen könne (§ 823 Abs. 1 BGB). Seine Argumentation zu Verletzungen beim Sport ergibt sich aus der folgenden Checkliste.  

     

    Checkliste: Voraussetzungen der Haftung beim Sportunfall

    Darlegungs- und Beweislast: Beweispflichtig für ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers ist nach allgemeinen Regeln der Geschädigte. Dieser Beweis ist nicht schon deshalb erbracht, weil es bei einem sportlichen Wettkampf, hier einem Fußballspiel, zu einem Körperschaden gekommen ist. Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß.  

     

    Haftungsvoraussetzung: Für die Frage der Haftung kommt es darauf an, ob der Einsatz des Schädigers regelkonform erfolgte.  

     

    • Die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat.
    • Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB).

     

    Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen: Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert. Die Haftung setzt also voraus, dass z.B. beim Fußballspiel ein fairer Kampf um den Ball widerlegt wird.