Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.04.2008 | Hausratversicherung

    Außenversicherung bei beabsichtigtem Wohnungswechsel?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Will der VN seine bisherige Wohnung aufgeben, ist aber seine neue Wohnung noch nicht bezogen, so können sich Gegenstände auch dann – im Sinne von § 8 Nr. 1 VHB 2000 – „vorübergehend“ außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wenn der VN nicht mehr beabsichtigt, die Gegenstände in die alte, aufzugebende Wohnung zurückzubringen, wohl aber beabsichtigt, diese in die neue Wohnung zu bringen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Gegenständen des täglichen Bedarfs (OLG Hamm 7.9.07, 20 U 54/07, Abruf-Nr. 080936).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN nimmt den VR wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in sein Betriebsgebäude in D. in Anspruch. Versicherungsort war die vom VN und seiner Familie bewohnte Wohnung in R. Es war ein Wohnungswechsel geplant. Der VR lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Einbruchdiebstahl habe nicht am Versicherungsort stattgefunden, Außenversicherungsschutz habe ebenfalls nicht bestanden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte überwiegend Erfolg.  

    Bei der Außenversicherung nach § 8 Nr. 1 VHB 2000 in der hier vereinbarten Fassung sind Hausratsgegenstände versichert, die sich „vorübergehend“ außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dabei gelten Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht mehr als vorübergehend. Nach allgemeiner Meinung bedeutet „vorübergehend“, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss. Beabsichtigt der VN von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, ist eine Außenversicherung ausgeschlossen. Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung muss im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen.  

     

    In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, hat man das Merkmal „vorübergehend“ nach dem Charakter der Gegenstände und den Angaben des VN zu beurteilen. Zur Beurteilung des Willens ist auch darauf abzustellen, ob es sich bei den Gegenständen um Sachen des täglichen Gebrauchs handelt, die täglich benutzt werden können und sich nur zufällig außerhalb der alten und neuen Wohnung befunden haben.