01.06.2006 | Hausratversicherung
Beschädigte Einbaumöbel – Ein Fall für die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung?
Im Schadenfall stellt sich oft die Frage, welcher VR einstandspflichtig ist. Greift bei einer Beschädigung von Einbaumöbeln z.B. die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung?
Der Fall |
Der Hausrat-VR, der einen Brandschaden an einem Raumteiler entschädigt hat, nimmt den Wohngebäude-VR nach Bereicherungsgrundsätzen in Anspruch. Begründung: Dieser sei eintrittspflichtig. |
Die Lösung
Es besteht kein Erstattungsanspruch. Einbauküchen, Möbelwände und Raumteiler sind, obwohl der Begriff auf eine Festigkeit der Verbindung hindeutet, i.d.R. dem Hausrat zuzuordnen (OLG Köln VersR 01, 54 = r+s 99, 383; OLG Saarbrücken VersR 96, 97 = r+s 96, 414).
Die Begründung
Maßgebend ist, ob es sich bei dem Raumteiler um einen Bestandteil des Gebäudes i.S.v. § 2 VGB 62 handelt. Das ist zu verneinen. Bei der Einordnung ist in erster Linie von einem „versicherungsrechtlichen“ Begriff des Gebäudebestandteils, der sich am Regelungszweck orientiert, und nicht von einem rein „sachenrechtlichen“ nach §§ 93 ff. BGB auszugehen. Mit der Gebäudeversicherung soll typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abgedeckt werden. Die Hauratversicherung wird gegen die wesentliche Beschädigung der Einrichtung oder der zum Gebrauch oder Verbrauch dienenden Sachen abgeschlossen.
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