08.03.2010 | Hausratversicherung
Brandschaden durch brennende Kerzen: Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Es liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn der VN fünf Kerzen in einem Leuchter im Partyraum brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss auf einem Sofa eingeschlafen war (OLG Köln 19.1.10, 9 U 113/09, Hinweisbeschluss, Abruf-Nr. 100673). |
Sachverhalt
Der VN verlangt Entschädigung wegen eines Brandschadens in seinem Partykeller am Silvesterabend 2007 aufgrund der bei dem VR bestehenden Hausratversicherung. Ursache des Brandes war eine heruntergefallene Kerze aus einem Leuchter, die u.a. wertvolle Teppiche in Brand setzte, während der VN nach Alkoholgenuss beim Fernsehen auf dem Sofa eingeschlafen war. Der VR berief sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Wenn bei sog. Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.08 im Streit ist, findet gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.07 geltenden Fassung Anwendung.
Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in jedem Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt Wer sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, soll keine unverdiente Vergünstigung durch Entschädigung erhalten. So liegt es im vorliegenden Fall.
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