01.05.2007 | Hausratversicherung
Grob fahrlässig: Grablicht auf dem Nachttisch
Es ist ein grober Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, ein Grablicht oder sog. Tagebrenner unbeaufsichtigt auf dem Nachttisch bei geschlossener Schlafzimmertür und geöffnetem Schlafzimmerfenster brennen zu lassen (KG 8.12.06, 6 U 199/06, Abruf-Nr. 071368). |
Entscheidungsgründe
Der VR ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, weil der VN den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Zwar hat er keine Kerze, sondern ein sog. Grablicht entzündet. Dies wies jedoch gegenüber einer Kerze keine erhöhte Sicherheit auf. Insbesondere bei der Gefahr des Umfallens bot das Grablicht keine größere, sondern eher eine geringere Sicherheit als eine Kerze. Während die Kerze im Kerzenhalter gewöhnlich fest verankert ist, war das Grablicht nur lose aufgestellt. Dessen Ränder waren nur so geringfügig aufgebogen, dass sie ein Umfallen nicht verhindern konnten. Gerade leichte und hohe Gegenstände sind bei Luftzug umsturzgefährdet. Auch der auf das Licht gesetzte Metalldeckel bildet in einem solchen Fall keinen sicheren Schutz. Selbst wenn Durchzug mit dem vollständigen Schließen der Zimmertür jeweils beendet wurde, konnte er jedenfalls bei jedem Betreten und Verlassen des Schlafzimmers wirken.
Diese Gefährlichkeit des Grablichts musste der VN erkennen, auch wenn er damit gerechnet haben sollte, dass das Umhüllungsmaterial nicht brennbar sei. Dabei musste er seine krankheitsbedingt verminderte Gedächtnisleistung berücksichtigen und durfte erst recht das Licht nicht unbeobachtet brennen lassen.
Praxishinweis
Bei Zimmerbränden stellt sich häufig die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Vielfach wird eine Aufklärung des Geschehens nicht möglich sein. Die Beweislast liegt beim VR.
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