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  • 06.08.2009 | Hausratversicherung

    Kosten zur Beseitigung von Einbruchspuren

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Die Kosten für die Beseitigung von Einbruchspuren sind nur zu ersetzen, wenn sie dem VN tatsächlich entstanden sind. Angebote reichen nicht aus (OLG Celle 29.1.09, 8 U 187/08, Abruf-Nr. 091376).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangte gemäß Angeboten verschiedener Firmen Ersatz für die Beseitigung von Einbruchspuren und Neuanschaffung von Schlüsseln und Schlössern. Der VR verweigerte die Zahlung. Das OLG hat die Klage des VN abgewiesen. Versichert sind gemäß § 2 Nr. 1f VHB 92 die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die durch Einbruchdiebstahl oder Vandalismus entstanden sind. Kosten sind dem VN bisher nicht entstanden. Vorgelegt hat er nur Angebote verschiedener Firmen für die Instandsetzung. Kosten können aber nur ersetzt werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG stellt zu Recht klar, dass nur tatsächlich angefallene Reparaturkosten zu erstatten sind. Die Vorlage von Angeboten reicht nicht aus, vielmehr muss konkret abgerechnet werden. Häufig wird dies in AVB, die nur Kosten erwähnen, nicht genau festgelegt. In neuen Bedingungswerken wird ausdrücklich bestimmt, dass die Berechnungsgrundlage der versicherten Kosten der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten nach näherer Maßgabe ist (z.B. Abschnitt „A“ § 12 Nr. 6 VHB 2008).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 142 | ID 129001