01.09.2007 | Hausratversicherung
Nichtbeachten der Bedienungsanleitung eines Elektrogeräts – grobe Fahrlässigkeit?
Die Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Geräts schriftlich fixiert sind, begründet den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Pflicht zur Beachtung einer Gebrauchsanweisung besteht in gesteigertem Maße, wenn ein technisches Gerät (Mikrowelle) nicht zu seiner ursprünglichen Bestimmung (Erwärmung von Speisen), sondern zu anderen Zwecken (Aufheizen eines Körnerkissens) eingesetzt wird (LG Kleve 24.7.07, 5 S 48/06, Abruf-Nr. 072650). |
Sachverhalt
Als in der Mikrowelle des VN ein Kornsäckchen in Brand geriet, kam es zur Beschädigung des Geräts. Der VN verlangte von seinem Hausrat-VR die Kosten einer neuen Mikrowelle erstattet. Der VR sah sich nicht zur Entschädigung verpflichtet. Ein Brand i.S. des § 4 Nr. 1 VHB 92 habe nicht vorgelegen. Da die Wände einer Mikrowelle aus Metall, also einem nicht brennbaren Stoff bestünden, könnten diese nicht in Brand geraten sein. Das Feuer könne sich also nicht aus eigener Kraft ausgebreitet haben. Der Schaden müsse durch einen technischen Defekt entstanden sein. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Feuer, welches ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sei, sei ausbreitungsfähig. Es habe schon so viel Hitze entwickelt, dass die Innenwände der Mikrowelle teilweise geschmolzen seien. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem VN steht kein Anspruch zu. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Brand i.S. des § 4 Nr. 1 VHB vorgelegen hat und der Versicherungsfall gem. § 3 Nr. 1 VHB 92 eingetreten ist. Das Schadenereignis beruht vielmehr auf einem grob fahrlässigen Verhalten des VN.
Die völlige Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln oder Sicherheitsvorschriften, die zur Verhütung typischer Gefahren aufgestellt sind, begründen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn der VR nach der Art der Sicherungsbestimmungen und des versicherten Risikos ihre Beachtung erwarten durfte, also mit solchem Fehlverhalten im Rahmen des kalkulierten Nachlässigkeitsrisikos nicht rechnen brauchte. Bei Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Geräts schriftlich fixiert sind, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erst recht begründet.
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