09.02.2009 | Hausratversicherung
Raub einer wertvollen Uhr in Neapel
Das Tragen einer wertvollen goldenen Uhr (Wert 8.250 EUR) mittags auf einer belebten Einkaufsstraße in der Innenstadt von Neapel ist im Hinblick auf eine Raubgefahr nicht grob fahrlässig (OLG Köln 13.3.07, 9 U 26/05, Abruf-Nr. 071543). |
Sachverhalt und Gründe
Der VN wurde in der Innenstadt von Neapel beraubt. Ein unbekannter Täter steckte seine Hand zwischen Armband und Handgelenk des VN, zog ihn einige Meter mit und schleifte ihn über ein Auto. Als das Armband riss, flüchtete der Täter mit der Uhr. Das LG hat die Klage auf Zahlung der Entschädigung für den Verlust der Uhr abgewiesen. Die Berufung des VN hatte im Wesentlichen Erfolg.
Der VN hat gegen den VR einen Anspruch auf Zahlung von 8.250 EUR nach §§ 1, 49 VVG, § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2a, § 12 Nr. 1, § 18 Nr. 1a, 2 VHB 92.
Raub ist gem. § 5 Nr. 2 a) VHB 92 anzunehmen, wenn gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, wenn die Gewalt dabei vom Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst angewendet wird. Darüber hinaus ist aber für den versicherungsrechtlichen Begriff der Beraubung der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Dem versicherungsrechtlichen Raubbegriff ist eine Differenzierung nach dem Maß der aufgewendeten Gewalt fremd. Er umfasst z.B. den Handtaschenraub in jedem Fall als Raub. Für das Versicherungsrecht muss in erster Linie „der vom Versicherten erlittene Sachschaden und erst in zweiter Linie die äußere Art und Weise der Herbeiführung des Schadens maßgebend sein “. Raub liegt danach vor, wenn der Täter überraschend zugreift, um den Träger des Gegenstands daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. Der Täter hat damit den Widerstand des VN nicht nur durch einen Überraschungseffekt, sondern auch durch Krafteinwirkung auf den Körper überwunden, die er gezielt zur Erlangung der Uhr eingesetzt hat.
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