01.03.2005 | Haustürgeschäft
Widerruf eines Vertrags (Verbundgeschäft) bei Zurechnung einer Haustürsituation
Ist ein Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so kann eine Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen sein, wenn dieser sie kannte oder kennen musste. Für die fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände den Erklärungsempfänger hätten veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, unter welchen Gegebenheiten ihm die Willenserklärung übermittelt wurde (BGH 15.11.04, II ZR 410/02, Abruf-Nr. 050394). |
Sachverhalt
Die Klägerin (finanzierende Bank) verlangt von dem Beklagten auf Grund eines Zahlungsrückstands die Darlehensrückzahlung. Dieser erwarb 1991 Immobilienfondsanteile einer Fondsgesellschaft, die von der W-GmbH gegründet wurde. Dabei wurde er von einem Mitarbeiter der Vertriebsfirma in seiner Wohnung geworben. Zur Finanzierung richtete er eine Kreditanfrage an die Klägerin. Die Vertriebsfirma überließ ihm dazu einen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vordruck. Die Klägerin nahm den Kreditantrag an und zahlte das Darlehen aus. Der Beklagte verpfändete der Klägerin seine erworbenen Fondsanteile und trat die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen zur Sicherheit ab. Die prognostizierten Mieten wurden nicht erzielt, 1997 stellte die W-GmbH die Zahlungen ein und geriet in Vermögensverfall. 1998 erklärt der Beklagte die Anfechtung des Darlehensvertrags und stellt der Klägerin seine Fondsanteile zur Verfügung. Die Klägerin kündigte auf Grund des Zahlungsverzugs in 2000 das Darlehen. Der Beklagte kündigte seine Fondsbeteiligung und widerrief 2001 den Darlehensvertrag. Er verlangt widerklagend die Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge und die Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Beklagte könne den Darlehensvertrag nicht widerrufen und habe seine Fondsbeteiligung nicht rechtzeitig gekündigt. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Darlehensvertrag wurde vom Beklagten wirksam widerrufen (bis 30.9.00: § 1 Abs.1 HaustürWG; jetzt: § 312 Abs.1 Nr.1 BGB). Zwar ist ein Widerruf nach § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG ausgeschlossen, ein Widerrufsrecht ergibt sich aber aus § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312a BGB). Dieser ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das HaustürWG auch auf Realkredit- und Personalkreditverträge anzuwenden ist, wenn das Widerrufsrecht nach dem VerbrKG ausgeschlossen oder bereits erloschen ist (BGH VK 04, 178, Abruf-Nr. 041966). Die bestehende (und nicht bestrittene) Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung ist der Klägerin nach den Grundsätzen einer arglistigen Täuschung zuzurechnen.
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