01.08.2005 | IT-Recht
Dauer der Kündigungsfristen für Softwarepflege- und Wartungsverträge
Die Kündigungsfristen für Softwarepflege- und Wartungsverträge richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Vereinbarungen. Ein Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts und ein Festhalten des Wartungsunternehmens an der Leistungspflicht für die „Lebensdauer“ der Software (hier: über sechs Jahre nach Einführung des Programms) aus „Treu und Glauben“ kommt nur ausnahmsweise in Betracht (OLG Koblenz 12.1.05, 1 U 1009/04, Abruf-Nr. 052018). |
Praxishinweis
Um so individueller die Softwarelösung für ein Unternehmen oder auch einen Endverbraucher ist, umso mehr ist der Betroffene auf die fortlaufende Anpassung dieser Software an neuere Entwicklungen angewiesen. Dies geschieht durch entsprechende Softwarepflege- und Wartungsverträge. Wird ein solcher Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er grundsätzlich auch gekündigt werden. Dies entweder nach den vertraglichen Bestimmungen oder nach den subsidiären gesetzlichen Kündigungsregelungen für einen Dienstvertrag. Dabei sind regelmäßig nur kurze Kündigungsfristen zu beachten. Will der Abnehmer der Software die sich aus einer solchen Kündigung ergebenden Nachteile vermeiden, kann er einen von vornherein befristeten Softwarepflege- und Wartungsvertrag abschließen, der dann für die vereinbarte Vertragszeit nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann. Die Vertragslaufzeit wird dabei am besten zumindest nach dem Abschreibungszeitraum für die Software bemessen.