01.01.2006 | Kaskoversicherung
Was tun, wenn der Versicherer trotz vorläufiger Deckungszusage nicht leisten will?
Die vorläufige Deckungszusage bietet Versicherungsschutz zu den vom VR üblicherweise verwendeten AKB. Sie ist zunächst unabhängig von der Zahlung der Erstprämie. Versicherungsschutz besteht sogar, wenn es nicht zum Abschluss des Hauptvertrags kommt (z.B. VR lehnt den Antrag ab). Dennoch berufen sich VR oft auf Leistungsfreiheit. „Versicherung und Recht kompakt“ zeigt auf, mit welchen Argumenten Sie hiergegen vorgehen können.
Zustandekommen des Vertrags
Die vorläufige Deckungszusage ist als selbstständiger Versicherungsvertrag vom Hauptvertrag zu unterscheiden. Sie verhindert eine Deckungslücke in der Zeit zwischen Antragstellung und Abschluss des Hauptvertrags, solange aus diesem noch kein Versicherungsschutz besteht.
In der Praxis tauchen keine Probleme auf, wenn der VR ausdrücklich eine vorläufige Deckungszusage für die Kaskoversicherung erteilt hat oder dies anderweitig dokumentiert ist, z.B. vom Versicherungsagenten durch Ankreuzen im Versicherungsantrag. Ist dies jedoch nicht der Fall und hat der VN für die Zulassung seines Fahrzeugs nur die Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) erhalten, ist auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen. Danach ist die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den VN, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung gestellt hat, nur dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen, wenn der VR dem VN durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kasko-Versicherungsschutz vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (BGH VersR 99, 1274 = r+s 00, 491).
Argumentationshilfe: So kontern Sie gegen Einwendungen des VR zum Vertragsschluss |
Für die Erstreckung der vorläufigen Deckung auf die Kaskoversicherung ist nicht erforderlich, dass der VN einen schriftlichen Antrag auf Abschluss des Hauptvertrags stellt. Ein telefonischer oder mündlicher Antrag reicht aus (BGH VersR 99, 1274 = r+s 00, 491). Die Beweislast für eine solche Antragstellung trägt der VN.
Nach dieser Klausel gilt die Aushändigung der für die Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung. Die VR haben damit den Versicherungsschutz aber nicht wirksam beschränken können. Es handelt sich nicht um den vom BGH für die Einschränkung des Versicherungsschutzes erforderlichen unmissverständlichen, an den VN gerichteten Hinweis. Ganz abgesehen davon hat der VN im Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungsbestätigung, soweit der VR wie üblich nach dem Policenmodell (§ 5a VVG) vorgeht, noch keine Kenntnis von den AKB.
Der formularmäßige Hinweis auf der Doppelkarte reicht für die Beschränkung der vorläufigen Deckung auf die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aus (BGH VersR 99, 1274 = r+s 00, 491).
Der durchschnittliche VN – auf den es im Versicherungsrecht ankommt – muss nicht annehmen, dass die Doppelkarte, von der die eine Hälfte bei der Zulassungsstelle verbleibt und die andere von dort an den VR zurückgeschickt wird, eine an ihn gerichtete Willenserklärung des VR enthält und deshalb von ihm daraufhin zu überprüfen ist, ob sie Einschränkungen des beantragten Versicherungsschutzes enthält. Selbst wenn der VN die Doppelkarte liest und feststellt, dass die Kästchen über den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung nicht angekreuzt sind, muss er nicht davon ausgehen, dass der VR entgegen seinem Wunsch nur ein begrenztes Risiko decken will (BGH VersR 99, 1274 = r+s 00, 491). |
Rückwirkendes Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung
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