07.07.2009 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Benzinklausel: Verletzung beim Anlegen eines Spanngurts zur Ladungssicherung
Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden, der „durch“ den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. § 10 Nr. 1, § 10a Nr. 1 AKB entstanden ist (OLG Frankfurt a.M. 7.5.09, 1 U 264/08, Abruf-Nr. 091707). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN wollte die Ladung seines Mofa-Anhängers mit einem Spanngurt sichern. Dabei wurde der Kläger entweder durch ein Abrutschen des Spanngurts oder durch eine Armbewegung des VN am Auge verletzt. Er hat den VN und dessen Kfz-Haftpflicht-VR gesamtschuldnerisch auf Schmerzensgeld verklagt. Das LG hat die Klage gegen den VR abgewiesen, da die Schädigung nicht „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden sei.
Das OLG bejahte demgegenüber einen Anspruch gegen den VR. Zwar ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, da der Schaden nicht beim Betrieb eines Kfz i.S.d. genannten Vorschrift entstanden ist. Der Senat bejaht aber unter Auswertung der feinziselierten Rechtsprechung gerade zu § 10 AKB einen Anspruch des Klägers gegen den VR aus § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 10 Nr. 1a, Nr. 2 a-c und § 10a Nr. 1 AKB. Das folge daraus, dass der Schaden bei natürlicher Betrachtungsweise jedenfalls beim Gebrauch des Kfz mit Anhänger entstanden sei. VR und VN haften dann gem. § 3 Nr. 2 PflVersG als Gesamtschuldner.
Praxishinweis
Der Begriff des „Gebrauchs“ eines Kfz i.S.d. § 10 Nr. 1 AKB geht nach ständiger BGH-Rechtsprechung weiter als der des „Betriebs“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG (BGH VersR 95, 90):
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