01.07.2007 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Pkw-Fahrer verletzt vorsätzlich Radfahrer: Auch kein Versicherungsschutz für den Geschädigten?
Ein Pkw-Fahrer, der den Überholversuch eines Radfahrers zu verhindern sucht, indem er ihn an den äußersten Straßenrand abdrängt, und ihn anschließend durch Beschleunigen des Pkw von hinten anfährt und verletzt, verliert den Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung (LG Coburg 23.5.07, 14 O 252/07, Abruf-Nr. 072019). |
Sachverhalt
Der VN begehrt Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung für seinen Pkw. Er bog mit seinem Pkw auf einer Kreuzung nach links in die X-Straße ein. Aus der Gegenrichtung bogen Radfahrer nach rechts ebenfalls in diese Straße ein. VN fühlte sich in seinem vermeintlichen Vorfahrtsrecht beeinträchtigt und machte dies durch Hupen und Händefuchteln kund. Der später Geschädigte zeigte ihm darauf den sog. „Stinkefinger“.
Auf der Weiterfahrt musste VN wegen Straßenschwellen langsamer fahren. Der davon nicht beeinträchtigte Geschädigte wollte ihn links überholen. VN drängte ihn nach äußerst links. Der Geschädigte befürchtete, vom Pkw erfasst zu werden. Er schlug mit der Hand auf die Motorhaube, beschleunigte und gelangte vor den Pkw. VN fuhr sodann auf den Geschädigten auf. Dieser kam zu Fall, geriet unter den Pkw, wurde mitgeschleift und erheblich verletzt. Der VR hat Deckungsschutz wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 152 VVG abgelehnt. Die Klage des VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VR ist gem. § 152 VVG leistungsfrei. Nach der Beweisaufnahme hat der VN zum Unfallzeitpunkt in dem Bewusstsein gehandelt, durch sein Tun könne dem Geschädigten Schaden erwachsen. Er hat die als möglich vorgestellten Verletzungen des Geschädigten für den Fall ihres Eintritts gebilligt oder bewusst in Kauf genommen. Der VN war über die vermeintliche Vorfahrtverletzung durch die Radfahrer so verärgert, dass er den Geschädigten am Überholen hindern wollte. Dies hatte er gegenüber der Polizei auch bestätigt. Nachdem der Geschädigte an dem Pkw vorbeigekommen war, hat VN beschleunigt und den Geschädigten durch ein Anfahren des Fahrrads mit dem Pkw zu Fall gebracht. Der Behauptung des VN, er sei dabei lediglich vom Bremspedal abgerutscht, kann nicht gefolgt werden.
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