07.05.2008 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Verjährung des Regressanspruchs des VR gegen den Fahrer wegen Trunkenheit
1. Der Regressanspruch des VR gegen den Fahrer wegen Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel folgt aus § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 10 S. 2 PflVG i.V.m. § 426 BGB. |
2. Der Anspruch verjährt gem. § 3 Nr. 11 S. 1 PflVG in zwei Jahren. |
(BGH 24.10.07, IV ZR 30/06, Abruf-Nr. 081290) |
Sachverhalt
Am 17.5.98 kam der Fahrer eines beim VR haftpflichtversicherten Pkw unter Alkoholeinfluss (0,99 Promille) von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Bäume. Den Schaden zahlte der VR an die zuständige Behörde. Der VR nimmt den Fahrer hierfür in Regress. Der Fahrer erkannte den Anspruch des VR im Jahre 2001 zum Grunde und kurz darauf auch zur Höhe zur Hälfte an. Er zahlte einen Teilbetrag von 500 DM in Raten, zuletzt am 14.3.02. Das AG hat die Klage wegen des Rests zugesprochen. Die Berufung des Fahrers hatte bis größtenteils keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das LG.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung des LG ergibt sich der (damals auf 10 TDM beschränkte) Regressanspruch des VR nicht aus Aufwendungsersatz und Bereicherung, sondern aus der abschließenden Regelung des § 3 Nr. 2, Nr. 9 S. 2, Nr. 10 S. 2 PflVG i.V.m. § 426 BGB. Auf den Regressanspruch findet weiter § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung. Danach verjährt der Anspruch wie nach § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Geschädigten erfüllt wird.
Falls der VR noch im Jahre 1998 gezahlt hat, wäre Ende 2000 Verjährung des Regressanspruchs eingetreten. Dazu fehlen jedoch Feststellungen des LG. Auf die Erklärungen des Fahrers im Jahre 2001 und die Zahlungen bis 2002 käme es nicht an. Erfolgte die Zahlung erst 1999, wären die Voraussetzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses zu prüfen.
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