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  • 12.01.2011 | Kfz-Haftpflichtversicherung

    Welche Regulierungsfrist ist vor Erhebung einer Klage abzuwarten?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum für den VR von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss. Auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist dem VR eine Prüfungsfrist von mindestens vier Wochen ab konkreter Schadenbezifferung einzuräumen (OLG Stuttgart 26.4.10, 3 W 15/10, Abruf-Nr. 101822).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Geschädigte hatte den Schadensbetrag erstmals am 16.11. konkret beziffert. Die Zustellung der Klage an den VR erfolgte am 10.12. Am gleichen Tage hatte der VR den Schaden abgerechnet und die Auszahlung veranlasst. Noch vor Ablauf der vom LG gesetzten Klageerwiderungsfrist hat der Geschädigte den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sodass ein sofortiges Anerkenntnis des VR nicht mehr in Betracht kam. Nach beiderseitiger Erledigungserklärung hat das LG die Kosten gem. § 91a ZPO unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO dem Geschädigten auferlegt. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Diese Zeitspanne abzuwarten sei nach Ansicht des OLG zumutbar, weil Werkstätten i.d.R. nicht auf sofortiger Bezahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet werde.  

     

    Praxishinweis

    Strenger als das OLG Stuttgart sah es das OLG Saarbrücken (27.2.07, 4 U 470/06, Abruf-Nr.Zumutbarkeit für den Geschädigten, auf den Reparaturkostenersatz zu warten, nicht so weit. Von einer Reparaturkostenübernahme (RKÜ) war im Sachverhalt nicht die Rede. Ohne eine solche Sicherheit pflegen Werkstätten den Wagen nur gegen Bezahlung herauszugeben. Das OLG Saarbrücken hielt daher eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen für ausreichend.  

     

    Bei einem „einfachen Sachverhalt“ (OLG Stuttgart) ohne Streit über Grund und Höhe mit Schadenssteuerung des VR schon am Unfallfolgetag (!) sind vier Wochen unter den heutigen Gegebenheiten deutlich zu lang, vgl. OLG Saarbrücken a.a.O. (zwei Wochen trotz Jahreswechsels). Bis zur überfälligen Neuausrichtung der gesamten Rspr. sind Klägervertreter dennoch gut beraten, sich an der Stuttgarter Vier-Wochen-Entscheidung zu orientieren. Die Frist beginnt mit Zugang der konkreten Schadensbezifferung unter Vorlage nachprüfbarer Belege (Gutachten oder Rechnung). Die Nachmeldung einer Schadensposition setzt nur insoweit eine neue Frist in Gang (Prinzip der Einzelposition).