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  • 01.04.2007 | Kfz-Kaskoversicherung

    Aufklärungsobliegenheit: Wann entfällt das Aufklärungsinteresse des VR (Uniwagnisdatei)?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Erkenntnismöglichkeiten des VR in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des VN (hier: zu Vorschäden) unberührt (BGH 17.1.07, IV ZR 106/06, Abruf-Nr. 070785;Revisionsentscheidung zu OLG Saarbrücken VK 07, 9 = VersR 06, 1208).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN macht aus einer Teil-Kaskoversicherung gegen den VR Entschädigungsansprüche wegen der Entwendung seines Pkw geltend. Im Schadenformular verneinte er die Frage nach Vorschäden. Über die Uniwagnis-Datei erfuhr der VR, dass das Fahrzeug ca. ein Jahr vorher bei einem Verkehrsunfall einen Reparaturschaden hatte, der vom gegnerischen Haftpflicht-VR nach Gutachten abgerechnet worden war. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB muss der VN alles tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Der VR muss sich für seine Regulierungsentscheidung darauf verlassen können, dass der VN von sich aus richtige und vollständige Angaben macht. Der VN kann sich hinterher nicht darauf berufen, der VR habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können.  

     

    Dass sich aus einer Dateiabfrage Erkenntnismöglichkeiten für den VR ergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des VN grundsätzlich unberührt. Auch das Aufklärungsinteresse des VR entfällt regelmäßig nicht dadurch. Die Datei dient nicht dazu, die Aufklärungsobliegenheit des VN zu verkürzen, sondern dem Versicherungsbetrug entgegenzuwirken. Erfolgt die Abfrage nach Eingang der Falschangaben, entfällt das Aufklärungsinteresse des VR nicht rückwirkend. Aber auch wenn die Abfrage vor Eingang der Falschangaben erfolgt, lassen die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Aufklärungsinteresse des VR unberührt.