01.08.2006 | Kfz-Kaskoversicherung
Entschädigung in der Teilkasko-Versicherung bei Unfall und nachfolgendem Brand
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls „Brand“ durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen (OLG Celle 16.3.06, 8 U 155/05, Abruf-Nr. 062115). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
VN kam mit dem bei VR teilkaskoversicherten Fahrzeug von der Straße ab, stieß gegen eine Baumgruppe und schleuderte in den Graben. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt und ging sodann in Brand auf. VN verlangt von VR seinen Schaden in voller Höhe ersetzt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Die Entschädigung richtet sich nach § 12 Nr. 1 I a AKB. VN hat nur eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen. Diese ersetzt nur die Schäden, die hier durch den Brand entstanden sind. Erst dadurch tritt der Versicherungsfall ein. Schäden, die bereits vorher am Fahrzeug entstanden waren, betreffen nicht das versicherte Risiko. Der zeitlich zusammenhängende Lebenssachverhalt (Zusammenstoß mit der Baumgruppe, Schleudern in den Graben, anschließender Brand) ändert daran nichts. Unfall und Brand sind versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände. Ein Beginn des Brands bereits vor dem Unfall ist vom VN nicht substanziiert vorgetragen.
Zudem war der Unfall nach dem Sachverständigengutachten die wesentliche Ursache des eingetretenen Gesamtschadens, so dass eine Schadenregulierung in voller Höhe – wie von VN verlangt – nicht in Betracht kommt.
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