07.07.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Erforderlicher Vortrag bei Fahrzeugdiebstahl
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Im Rahmen der von der Rechtsprechung in der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterungen muss der VN als Mindestsachverhalt vortragen, dass er das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (LG Dortmund 16.12.09, 22 O 50/08, Abruf-Nr. 101893). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen der Entwendung seines geleasten Pkw BMW Coupé. Die Leasingfirma rechnete den Leasingvertrag ab und berechnete dem VN einen Betrag von 64.791,21 EUR. Diesen Betrag verlangt der VN mit der Klage.
Nach dem ursprünglichen Vortrag des VN hat er den Pkw einem C überlassen, der für ihn in Ungarn geschäftlich tätig gewesen sei. Dieser habe den Pkw kurz vor seiner Rückfahrt am 9.3.07 gegen 20.30 Uhr in Budapest gegenüber der Pizzeria K verschlossen abgestellt. Als C die Pizzeria gemeinsam mit einem Bekannten kurz nach 22 Uhr verlassen habe, sei das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort gewesen.
Nachdem der VR vorgetragen hatte, das Fahrzeug habe sich bereits am 4.3.07 an einem Grenzkontrollpunkt zwischen Kroatien und Serbien befunden und sei am 8.3.07 von Istanbul nach Madras ausgeführt worden, hat der VN zuletzt angegeben, er habe dem C das Fahrzeug anstelle einer Vergütung überlassen. Dieser habe das Fahrzeug am 3. oder 4.3.07 für einen Tag einem Bekannten für eine Spritztour überlassen. Als das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß zurückgebracht worden war, habe C den Bekannten mehrmals angerufen, der die Rückgabe versprochen habe. Am 9.3.07 habe der Bekannte dem C mitgeteilt, der Wagen sei gestohlen worden und ihm Schlüssel und Papiere übergeben.
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