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  • 07.07.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Fahrzeugdiebstahl: Zurücklassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Das dauerhafte Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt in der Kaskoversicherung keine erhebliche Gefahrerhöhung für das Entwendungsrisiko dar.  
    2. Berichtigt der VN Falschangaben in der Schadenanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des VR, besteht - außer bei Arglist - Leistungspflicht des VR, weil die Falschangaben für seine Feststellungen nicht ursächlich waren.  
    (LG Dortmund 11.3.10, 2 O 245/09, Abruf-Nr. 101892)

     

    Sachverhalt

    Der VN macht gegen den VR aus der Teilkasko-Versicherung restliche Ansprüche wegen der am 14.1.09 erfolgten Entwendung seines Pkw geltend. Im November 2008 hatte der VR dem VN mitgeteilt, dass für den vor 2008 abgeschlossenen Vertrag ab 1.1.09 das neue VVG gelte und ihm eine Synopse der an das neue VVG angepassten und abgeänderten Regelungen der AKB übersandt.  

     

    In der Schadenanzeige vom 21.1.09 verneinte der VN die Zugehörigkeit des Pkw zum Betriebsvermögen. Auf Nachfrage des VR gab er seine selbstständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter an. Außerdem gab der VN zwei Vorunfälle an, einen davon in 2005. Als der VR ihm einen Unfall aus 2004 vorhielt, gab er an, sich insoweit geirrt zu haben, der Unfall habe sich tatsächlich 2004 ereignet.  

     

    Mit Schreiben vom 11.3.09 rechnete der VR den Schaden ab. Ausgehend von 9.400 EUR kürzte er die Leistung wegen Falschangaben zum Betriebsvermögen und wegen Gefahrerhöhung durch dauerhafte Belassung des Kfz-Scheins im Fahrzeug um 50 Prozent und zahlte 4.700 EUR an die finanzierende Bank des VN.