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  • 07.01.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Grobe Fahrlässigkeit: Unfall
    bei verbotswidrigem Wenden

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Wendet der VN sein Fahrzeug unter Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und stößt unter Verletzung der Vorfahrt mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug zusammen, ist der VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei (OLG Brandenburg 2.4.08, 4 U 151/07, Abruf-Nr. 084043).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallschadens an seinem Pkw in Anspruch. Er befuhr am 25.11.06 eine sechsspurige Straße, zwischen deren Richtungsfahrbahnen sich der Gleiskörper der Straßenbahn befand. Verbotswidrig bog der VN an einer Kreuzung nach links ab, um zu wenden. Bei dem Wendemanöver oder unmittelbar danach kam es zum Zusammenstoß mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 61 VVG a.F. leistungsfrei:  

     

    • Das verbotswidrige Linksabbiegen des VN ist für den eingetretenen Schaden kausal, selbst wenn der Unfallgegner die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben sollte. Mitursächlichkeit reicht für § 61 VVG a.F. aus.

     

    • Der VN hat objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Linksabbiegen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (geradeaus und rechts) stellt einen groben Verkehrsverstoß dar. Dazu hat der VN dem entgegenkommenden Fahrer die Vorfahrt genommen. Ent-lastende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.