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  • 07.02.2011 | Kfz-Kaskoversicherung

    Kausalitätsgegenbeweis bei Nichtangabe
    von Vorschäden in der Schadenanzeige

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Der VN kann bei Obliegenheitsverletzung den für die Leistungspflicht des VR erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen, wenn bei Nichtangabe eines Vorschadens wegen der Entwendung des Fahrzeugs der Schadensumfang nicht mehr nachgeprüft bzw. bei behaupteter Behebung des Schadens das Verbleiben einer Wertminderung nicht ausgeschlossen werden kann (LG Nürnberg-Fürth 4.8.10, 8 O 744/10, Abruf-Nr. 110320).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen der Entwendung seines Pkw. Der VR hat den Eintritt des Versicherungsfalls bestritten und sich überdies wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.  

     

    Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben, jedoch wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des VN eine Leistungskürzung i.H.v. 20 Prozent vorgenommen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat die Entwendung seines Pkw nachgewiesen (A.2.2.2 AKB). Er hat jedoch in der Schadenanzeige grob fahrlässig unzutreffende Angaben zu Vorschäden gemacht. Dies berechtigt den VR zu einer Leistungskürzung i.H.v. 20 Prozent (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG).