07.02.2011 | Kfz-Kaskoversicherung
Kausalitätsgegenbeweis bei Nichtangabe
von Vorschäden in der Schadenanzeige
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Der VN kann bei Obliegenheitsverletzung den für die Leistungspflicht des VR erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen, wenn bei Nichtangabe eines Vorschadens wegen der Entwendung des Fahrzeugs der Schadensumfang nicht mehr nachgeprüft bzw. bei behaupteter Behebung des Schadens das Verbleiben einer Wertminderung nicht ausgeschlossen werden kann (LG Nürnberg-Fürth 4.8.10, 8 O 744/10, Abruf-Nr. 110320). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen der Entwendung seines Pkw. Der VR hat den Eintritt des Versicherungsfalls bestritten und sich überdies wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben, jedoch wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des VN eine Leistungskürzung i.H.v. 20 Prozent vorgenommen.
Entscheidungsgründe
Der VN hat die Entwendung seines Pkw nachgewiesen (A.2.2.2 AKB). Er hat jedoch in der Schadenanzeige grob fahrlässig unzutreffende Angaben zu Vorschäden gemacht. Dies berechtigt den VR zu einer Leistungskürzung i.H.v. 20 Prozent (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG).
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