07.02.2011 | Kfz-Kaskoversicherung
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen
Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird und der Pkw von der Straße abkommt, ist darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen (LG Hamburg 2.7.10, 331 S 137/09, Abruf-Nr. 110146). |
Praxishinweis
Die Entscheidung erging noch zur alten Winterreifenvorschrift. Während das AG St. Georg als Vorinstanz grobe Fahrlässigkeit angenommen hat (DAR 10, 34), hat das LG trotz Unfalls am 2.1. mit Abkommen von der schneebedeckten Fahrbahn ein Kürzungsrecht des VR verneint. § 2 Abs. 3a StVO a.F. begründe keine generelle Winterreifenpflicht. Zwar sei das Verhalten fahrlässig gewesen, am Tatbestand grober Fahrlässigkeit bestünden jedoch zumindest in subjektiver Hinsicht Zweifel. Die Witterungsverhältnisse in Hamburg, keiner typischen Schneeregion, seien wechselhaft gewesen, auch seien nicht alle Straßen „in winterlichem Zustand“ gewesen.
Interessant wird die Entscheidung aber erst, wenn der VR nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat. Der Anwalt muss also prüfen, ob eine solche Verzichtsklausel im Vertrag steht. Wenn nicht, kann der VR seine Leistung kürzen. Er muss dann grobe Fahrlässigkeit und deren Kausalität beweisen (Anscheinsbeweis zur Kausalität ist möglich).
Weiterführende Hinweise
- Grobe Fahrlässigkeit bejaht hat das OLG Frankfurt a.M. VersR 04, 1260, Abruf-Nr. 050057 - auch zum Einwand, der Unfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignet
- Ausführlich zur neuen Winterreifenpflicht unter zivilrechtlichen und OWi-Gesichtspunkten: Verkehrsrecht aktuell 10, 25 (aktuelle Februar-Ausgabe)
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