08.06.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Leistungsfreiheit des VR bei Verschweigen von Vorschäden
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
1. Verschweigt der VN im Schadenformular einen kapitalen Vorschaden und offenbart diesen auch nicht bei einer späteren Befragung durch den VR, hat er den VR arglistig zu täuschen versucht, um die Regulierungsentscheidung zu beeinflussen. |
2. Bei Arglist ist eine Belehrung des VN über die Konsequenzen folgenloser wissentlicher Falschangaben nicht erforderlich. |
(OLG Köln 27.4.10, 9 U 128/08, Abruf-Nr. 101607) |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen des Diebstahls seines kurz zuvor gekauften Pkw Audi TT Roadster. Ein Vorbesitzer hatte damit einen Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden erlitten (Reparaturkosten nach Gutachten über 30.000 EUR). Im Fragebogen zum Diebstahlschaden beantwortete der VN die Frage nach Vorschäden unter „a) reparierte“ mit „ja“ und erläuterte dies mit der Angabe „ca. 2.000 EUR Radio-Diebstahl-Schaden“. Die weiteren Fragen zu unreparierten und Schäden beim Vorbesitzer ließ er offen. Hier wäre ebenfalls jeweils „ja“ oder „nein“ anzukreuzen gewesen. Im zugehörigen Ermittlungsbogen ließ der VN die Rubrik zur Frage „Weitere innerhalb des letzten Jahres durchgeführte größere Reparaturen“ frei und gab bei der Frage „Anzahl und Art der Vorschäden“ nur den Radiodiebstahl an. Vor dem LG war unstreitig, dass der VN beim Kauf des Pkw von dem Unfallschaden erfahren hatte. Der VR hat den Versicherungsfall bestritten und sich auf Leistungsfreiheit wegen des nicht offenbarten Vorschadens berufen.
Das LG hat die Klage wegen Obliegenheitsverletzung des VN abgewiesen. Das OLG hat die Berufung nach Beweisaufnahme zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der VN hat zwar den Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls geführt. Der VR ist jedoch wegen Obliegenheitsverletzung des VN gem. § 7 I Abs. 2 S. 4, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. leistungsfrei, weil der VN den Vorschaden arglistig verschwiegen hat. Spätestens bei der unstreitigen Befragung durch zwei Mitarbeiter des VR hat er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt.
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