04.02.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Leistungsfreiheit des VR wegen Falschangabe zu Vorschäden
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Gibt der VN in der Schadenanzeige auf die Frage nach Mängeln des Fahrzeugs beim Kauf lediglich Lackschäden an, während für eine Reparatur in vielfältiger Weise der Einbau von Ersatzteilen nötig war, hat er den Vorschaden arglistig bagatellisiert, um zu seinen Gunsten auf die Regulierungsentscheidung des VR Einfluss zu nehmen (OLG Düsseldorf 23.6.09, 4 U 143/08, Abruf-Nr. 100307). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigung wegen der behaupteten Entwendung seines Pkw. In der Schadenanzeige hat der VN falsche Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat den VN darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, seine Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der VN hat keinen Entschädigungsanspruch gegen den VR. Dabei kann dahinstehen, ob die Entwendung tatsächlich stattgefunden hat oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist. Der VR ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei. Der VN hat zum Schadenumfang vorsätzlich falsche Angaben zu Vorschäden gemacht. Der Pkw hatte bei Kauf und Übernahme durch den VN nicht lediglich Lackschäden. Vielmehr waren u.a. Frontspoiler, Kühlergrill, beide Scheinwerfer, eine Tür und die Dachreling beidseits zu erneuern. Der VN wollte zu seinen Gunsten auf die Regulierungsentscheidung des VR Einfluss nehmen und handelte damit arglistig.
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