01.08.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Muss der Teilkasko-Versicherer bei Überfahren eines toten Wildschweins zahlen?
Überfährt der VN ein auf der Fahrbahn liegendes, möglicherweise bereits totes Wildschwein und wird dadurch der teilkaskoversicherte Pkw beschädigt, ist der VR aus der Wildschadenklausel eintrittspflichtig (LG Stuttgart 7.2.07, 5 S 244/06, n.rkr., Abruf-Nr. 071456). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN überfuhr mit seinem teilkaskoversicherten Pkw ein Wildschwein, das bewegungslos auf der Fahrbahn lag. Dabei löste ein Airbag aus, der ebenso wie das Airbagmodul erneuert werden musste. Das AG hat der Klage des VN stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht die verlangte Entschädigung gem. § 12 Abs. 1 I d AKB zugesprochen. Aus der Klausel ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nur der Zusammenstoß mit einem in Bewegung befindlichen Wild, das sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn bewegt und dadurch für einen Überraschungsmoment sorgt, erfasst sein soll. Die spezifische Tiergefahr hat sich auch verwirklicht, wenn ein Tier unkontrolliert auf die Fahrbahn läuft, bereits überfahren wurde und dann leblos auf der Fahrbahn liegt.
Praxishinweis
In der Regulierungspraxis gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten zur Frage, ob die Wildschadenklausel auch Schäden des Kfz durch den Zusammenstoß mit einem toten Tier umfasst oder ob sich das Tier – ebenso wie das versicherte Fahrzeug – in Bewegung befinden muss.
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