01.06.2006 | Kfz–Kaskoversicherung
Nachweis eines Unfallschadens trotz falscher Schilderung des Unfallgeschehens
Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom VN geschildert nicht ereignet haben kann (OLG Karlsruhe 16.3.06, 12 U 292/05, Abruf-Nr. 061266). |
Sachverhalt
Der VN macht aus seiner Kfz-Vollkaskoversicherung Ansprüche wegen eines Unfallschadens geltend. Er sei beim Durchfahren einer lang gezogenen Linkskurve ins Schleudern gekommen, auf die linke Fahrbahnseite geraten und an der linken Leitplanke seitlich entlang geschrammt. Danach sei er auf der rechten Fahrbahn an die Leitplanke geraten und habe diese mit der gesamten Fahrzeuglänge gestreift. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der geschilderte Unfallhergang mit den Schäden am Fahrzeug nicht in Einklang zu bringen sei. Die Berufung des VN hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VN hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nach § 12 Abs. 1 II e, § 13 Abs. 5 AKB. Er hat den Unfallnachweis geführt. Bei einem nicht im Einzelnen aufgeklärten Sachverhalt reicht es aus, wenn die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können. Dies gilt letztlich auch, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn. 49).
Steht hingegen fest, dass der behauptete Unfall an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, ist die Klage in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen. Der an einem anderen Ort geschehene Unfall ist nicht Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs und damit auch nicht Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits.
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