09.02.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Parken bei 10 Prozent Gefälle ohne Gangeinlegen
Der VR ist leistungsfrei, wenn der VN den Pkw bei 10 Prozent Gefälle nur mit angezogener Handbremse, aber ohne Einlegen des ersten Gangs abstellt (OLG Karlsruhe 8.3.07, 19 U 127/06, Abruf-Nr. 071061). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR Entschädigung nach Wegrollen seines Pkw, den er bei 10 Prozent Gefälle nur mit angezogener Handbremse, aber ohne Einlegen des ersten Gangs abgestellt hatte. LG und OLG haben die Klage wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls abgewiesen (§ 61 VVG).
Der VN hat die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und damit objektiv grob fahrlässig gehandelt. Bei dem vorhandenen Gefälle war es nach Auskunft des Sachverständigen vorrangig notwendig, wenn nicht den Rückwärtsgang, so doch den ersten Gang einzulegen. Ausgeschlossen ist, dass das Fahrzeug bei eingelegtem Gang weggerollt oder der Gang durch Schaukelbewegungen herausgesprungen ist. Grobe Fahrlässigkeit wäre ebenfalls gegeben, wenn der VN versehentlich den dritten Gang eingelegt hätte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt auch in subjektiver Hinsicht vor. Der VN hat sich trotz des starken Gefälles nicht vergewissert, den ersten Gang eingelegt zu haben. Allein die Berufung auf ein Augenblicksversagen genügt nicht. Entlastende Tatsachen hat der VN nicht vorgetragen.
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