07.05.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Parteianhörung beim Nachweis des Fahrzeugdiebstahls
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Eine als Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls setzt voraus, dass sich die Partei in Beweisnot befindet und ihr keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen (OLG Karlsruhe 15.1.09, 12 U 218/08, Abruf-Nr. 091392). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen des Diebstahls seines Pkw BMW X5. Diesen hatte er drei Jahre zuvor von einem BMW-Mitarbeiter erworben. Ein Mitarbeiter des VR suchte den VN auf und füllte u.a. die Schadenanzeige aus. Dabei wurde ihm die Rechnung des Herstellers an den Ersterwerber über einen Betrag von 55.259,99 EUR übergeben. Diesen Betrag setzte der Mitarbeiter des VR zur Frage „Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben“ in die Schadenanzeige ein. An einem der vom VN übergebenen vier Fahrzeugschlüssel stellte der Gutachter Abtastspuren fest, was für die Fertigung eines Nachschlüssels spreche.
Der VR hat den Eintritt des Versicherungsfalls bestritten und Leistungen wegen Falschangabe zum Kaufpreis abgelehnt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VN hat den Diebstahl seines Pkw im Rahmen der von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen nachgewiesen. Wegen der in Diebstahlsfällen typischen Beweisnot des VN braucht er nur das äußere Bild eines Diebstahls nachzuweisen, woraus sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des VN schließen lässt. Dies ist gegeben, wenn er den Nachweis führt, den Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben. Dazu sind vorrangig Zeugen zu vernehmen. Stehen dem VN keine Beweismittel zur Verfügung, kommt seine mündliche Anhörung nach § 141 ZPO bzw. eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht.
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