06.08.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Regress des VR: Schutz der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch das Familienprivileg
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (BGH 22.4.09, IV ZR 160/07, Abruf-Nr. 091383). |
Sachverhalt
Der VR verlangt von der Beklagten B. im Regresswege gem. § 67 Abs. 1 VVG a.F. Schadenersatz. Der Zeuge P. (VN) unterhielt bei dem VR für einen geleasten Pkw eine Vollkasko-Versicherung. B. verursachte mit diesem Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Pkw stand im Eigentum der Leasingfirma. Leasingnehmerin und Halterin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der VN war. Die GmbH hatte ihm den Pkw zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen.
Der VR zahlte an den VN 15.906,90 EUR, die er von B. ersetzt verlangt. B. meint, ein Anspruchsübergang sei nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen. Sie sei Lebensgefährtin des VN und müsse daher als Familienangehörige angesehen bzw. wie eine solche behandelt werden.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die zugelassene Revision des VR hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
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