01.10.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Schadenanzeige: Wann wird der VR bei vorsätzlichen Falschangaben leistungsfrei?
1. Bei vorsätzlicher, jedoch folgenloser Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird der VR leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung erfüllt sind und der VN insbesondere ausdrücklich und zutreffend über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit belehrt wurde, auch wenn dem VR aus der Verletzung kein Nachteil entstanden ist. |
2. Ist die Verletzung in Bezug auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs für den VR nicht folgenlos geblieben, kommt die Anwendung der Relevanzrechtsprechung nicht in Betracht und es bewendet bei § 6 Abs. 3 S. 1 VVG. |
(OLG Köln 5.6.07, 9 U 37/06, Abruf-Nr. 072970) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN nimmt den VR aus einer Kaskoversicherung in Anspruch, da sein Porsche aus dem Kfz-Betrieb X gestohlen wurde. Den Pkw hatte er gebraucht gekauft, an eine Leasinggesellschaft weiterveräußert und von dieser geleast. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Dem VN steht wegen des Diebstahls kein Entschädigungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 I b AKB zu. Der VR ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den VN gem. § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Die „Gesamtfahrleistung“ des Wagens hat der VN in der Schadenanzeige mit 8000 km angegeben. Im Versicherungsantrag hatte er sie kurz zuvor zutreffend mit 16000 km angegeben. Die Frage nach „reparierten Vorschäden“ hat der VN wahrheitswidrig verneint, obwohl ihn der Verkäufer auf einen reparierten Vorschaden im Heckbereich rechts hingewiesen hatte.
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