10.01.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Unfallschaden: Was muss der VR zum Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung vortragen?
Der VR hat den Nachweis eines manipulierten Unfalls geführt, wenn dieser sich als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären lassen. Dies gilt auch, wenn insoweit geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können (OLG Karlsruhe 8.3.07, 19 U 54/06, Abruf-Nr. 071825). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR Kaskoentschädigung wegen der Unfallschäden an seinem Pkw. Der VN fuhr auf stark befahrener Straße im Berufsverkehr auf einen vorausfahrenden BMW auf. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen. Beide Beteiligten erklärten, der VN sei aus Unaufmerksamkeit aufgefahren und rechneten fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Der VN verschwieg dem VR einen Vorschaden und veräußerte den Pkw unrepariert weiter. Der Unfallgegner ließ sich durch einen Anwalt vertreten, der zuvor in mehreren Haftpflichtprozessen für den VN aufgetreten war. Er legte ein Gutachten eines Sachverständigen vor, der zuvor mehrfach Unfallschadensgutachten für den VN oder dessen Unfallgegner erstellt hatte. Der VR berief sich darauf, dass der VN die Unfreiwilligkeit des Unfalls beweisen müsse. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VR ist wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch den VN gem. § 61 VVG leistungsfrei.
Der VR trägt hierfür zwar die volle Beweislast. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt jedoch keine mathematische, lückenlose Gewissheit voraus. Es reicht aus, wenn bei Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise auf eine Unfallmanipulation geschlossen werden kann. Dies ist hier der Fall.
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