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  • 08.10.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit: Falschangabe zur Pkw-Gesamtlaufleistung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Abweichungen von mehr als 10 Prozent bei den Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs sind im Hinblick auf den wertbildenden Faktor der Laufleistung generell geeignet, die berechtigten Interessen des VR ernsthaft zu gefährden.  
    2. Bei einer Differenz von 13.000 km zwischen der Angabe des VN und der Laufleistung des Fahrzeugs von 130.000 km beträgt die Abweichung 11 Prozent und führt zur Leistungsfreiheit des VR (siehe dazu den Praxishinweis).  
    (OLG Saarbrücken 9.1.08, 5 U 281/07, Abruf-Nr. 080189)

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigung wegen des Diebstahls seines Pkw. Im Schadenformular beantwortete er u.a. die Fragen „Gesamtlaufleistung z.Z. des Diebstahls“ und „Tachometerstand“ mit „ca. 116.000 km“. Tatsächlich betrug die Laufleistung (mindestens) 130.000 km. Der VR hat die Entschädigung u.a. wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgelehnt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist wegen vorsätzlicher Falschangabe zur Laufleistung des Pkw leistungsfrei (§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 S. 1 VVG). Der VN hat die Aufklärungsobliegenheit verletzt. Die Falschangabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der VN sie durch das hinzugefügte „ca.“ relativiert hat. Die Angabe des VN legt nahe, dass die tatsächliche Zahl allenfalls zwischen 115.000 km und 117.000 km liegt.  

     

    Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG ist nicht widerlegt. Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung für die Leistungsfreiheit liegen vor. Mit Blick auf den wertbildenden Faktor der Laufleistung sind Abweichungen von mehr als 10 Prozent generell geeignet, die berechtigten Interessen des VR ernsthaft zu gefährden.