Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2006 | Kfz-Kaskoversicherung

    Verlust von Fahrzeugschlüsseln: Wann ist der Versicherer leistungsfrei?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Wird dem VN ein Schlüssel zu seinem Fahrzeug gestohlen, kann in der Weiterbenutzung des Fahrzeugs ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen eine Gefahrerhöhung nach §§ 27, 28 VVG, nicht jedoch nach §§ 23, 25 VVG liegen (OLG Celle 23.9.04, 8 U 128/03, Abruf-Nr. 061265).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt aus Teilkaskoversicherung vom VR Entschädigung wegen Diebstahls seines Pkw Mercedes. Das Fahrzeug war mit der Keyless-Go- Technik ausgestattet. Der VN hatte hierfür zwei Codekarten. Am 30.11. wurde in die Zahnarztpraxis des VN eingebrochen. Dabei wurde die in einem Spind des privaten Aufenthaltsraums verwahrte zweite Codekarte offenbar entwendet, was dem VN zunächst nicht auffiel. Am 10.12. wurde der vor dem Wohnhaus des VN abgestellte Pkw gestohlen. Der VR lehnte eine Entschädigung ab. Das LG wies die Klage des VN wegen vorgenommener Gefahrerhöhung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ab. Die Berufung des VN hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es liegt keine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vor. Diese kann nur durch aktives Tun des VN, nicht aber durch Unterlassen verwirklicht werden. Bei Schlüsselverlust liegt die Gefahrerhöhung nicht in der Weiterbenutzung des Fahrzeugs, sondern nur in der Erhöhung der Diebstahlgefahr durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, etwa dem Auswechseln der Schlösser oder dem Dekodieren der Keyless-Go-Karte. Die Gegenansicht unterläuft die gesetzliche Unterscheidung zwischen nach § 23 VVG gewollten und nach § 27 VVG nicht gewollten Gefahrerhöhungen.  

     

    Den VN trifft in derartigen Fällen nach § 27 Abs. 2 VVG lediglich eine Anzeigeobliegenheit. Leistungsfreiheit des VR besteht nach § 28 Abs. 1 VVG erst, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem VR hätte zugehen müssen. Da der Pkw bereits 10 Tage nach dem Einbruch gestohlen wurde, ist diese Frist nicht gewahrt.