01.04.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Wann liegt bei Unfallflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor?
Bei einer folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (hier: durch Unfallflucht) kann sich der VR auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Verstoß des VN nicht generell geeignet war, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden und den VN kein erhebliches Verschulden trifft (OLG Frankfurt a.M. Hinweisbeschluss 31.5.06, 3 U 27/06, Abruf-Nr. 071101). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN macht aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigungsansprüche wegen eines Unfalls geltend. Sie war bei Eisglätte mit dem versicherten Pkw auf der Autobahn unterwegs. Wegen des Spurwechsels eines anderen Pkw kam sie ins Rutschen und prallte gegen die Leitplanke. Der Pkw wurde erheblich beschädigt. An der Leitplanke entstand ein Schaden von ca. 500 EUR. Es ereigneten sich in diesem Bereich mehrere Unfälle, die von der Polizei aufgenommen wurden. Ca. 15 Minuten nach dem Unfall verließ die VN die Autobahn über die nächste Ausfahrt. Den Unfall meldete sie am nächsten Morgen bei der Autobahnpolizei. Das Strafverfahren gegen die VN wurde nach § 153a StPO eingestellt.
Das LG hat die Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des VR hat nach dem Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) keine Erfolgsaussicht.
Zwar stellt ein Verstoß gegen § 142 StGB regelmäßig auch eine Verletzung der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit dar, wenn auch ein nicht unerheblicher Fremdschaden entstanden ist. Es handelt sich vorliegend um eine vorsätzliche, folgenlose Obliegenheitsverletzung. Nach der Relevanzrechtsprechung des BGH (VersR 84, 228) kann sich der VR in diesem Fall nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden und (richtig (s.u.): oder) den VN kein erhebliches Verschulden trifft.
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