09.02.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Wann muss der VR leisten, wenn der VN mit seinem Wagen von der Fahrbahn abkommt?
1. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne Weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. |
2. Kann der VN keinen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn angeben, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die nach § 61 VVG dem VR obliegt. |
(OLG Hamm 7.2.07, 20 U 134/06, Abruf-Nr. 071578) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR aus der Vollkasko-Versicherung Entschädigung wegen Totalschadens seines Pkw. Er kam bei angegebenen 90 km/h nach Durchfahren einer Linkskurve auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab, konnte das Fahrzeug durch Gegenlenken nicht mehr auffangen und prallte gegen einen Straßenbaum. Der VN gab an, er sei unaufmerksam gewesen. Er habe durch einen Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert, ob er alles dabei habe, insbesondere seine Geldbörse. Der VR hat sich auf § 61 VVG berufen und Leistungen abgelehnt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.
Umstände, die den Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen, sind nicht festgestellt. Die Beweislast hierfür liegt beim VR. Allerdings muss der VN ihn entlastende Tatsachen näher substanziieren, die der VR sodann zu widerlegen hat.
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