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  • 09.02.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Wann muss der VR leisten, wenn der VN mit seinem Wagen von der Fahrbahn abkommt?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne Weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.  
    2. Kann der VN keinen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn angeben, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die nach § 61 VVG dem VR obliegt.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom VR aus der Vollkasko-Versicherung Entschädigung wegen Totalschadens seines Pkw. Er kam bei angegebenen 90 km/h nach Durchfahren einer Linkskurve auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab, konnte das Fahrzeug durch Gegenlenken nicht mehr auffangen und prallte gegen einen Straßenbaum. Der VN gab an, er sei unaufmerksam gewesen. Er habe durch einen Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert, ob er alles dabei habe, insbesondere seine Geldbörse. Der VR hat sich auf § 61 VVG berufen und Leistungen abgelehnt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Umstände, die den Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen, sind nicht festgestellt. Die Beweislast hierfür liegt beim VR. Allerdings muss der VN ihn entlastende Tatsachen näher substanziieren, die der VR sodann zu widerlegen hat.  

     

    • Der VN hat angegeben, er habe kurz auf den Beifahrersitz geschaut. Dabei müsse er versehentlich nach rechts gelenkt haben. Nach Angaben des Sachverständigen ist es problemlos möglich, kurzfristig den Blick abzuwenden und auf den Beifahrersitz zu schauen, ohne dabei eine Lenkbewegung auszuführen, die das Fahrzeug von der Fahrbahn abbringt.
    • Wenn auch der vom VN angegebene Kontrollblick allein den Unfall nicht erklärt und sich der VN nach Vermutung des VR evtl. nach heruntergefallenen Gegenständen gebückt hat - was als grob fahrlässig eingestuft wird -, hat der VR hierfür keinen Beweis angeboten. Kann der VN keinen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn angeben, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast des VR.
    • Allein das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn mit unbefestigtem Randstreifen ist kein schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß des VN i.S. grober Fahrlässigkeit.
     

    Praxishinweis