07.07.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Zurücklassen des Ersatzschlüssels im Fahrzeug: Wann wird der VR leistungsfrei?
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Leistungsfreiheit des VR nach § 61 VVG a.F. setzt voraus, dass der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, also erst ermöglicht oder veranlasst hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Täter den im Fahrzeug befindlichen Schlüssel vor seinem Diebstahlsentschluss nicht gesehen hat. Dann fehlt es an der Kausalität (OLG Koblenz 13.3.09, 10 U 1038/08, Abruf-Nr. 092073). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen der Entwendung seines Pkw. Der VR hat Deckung abgelehnt und sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. Der VN hatte einen Ersatzschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR blieb erfolglos.
Der VR ist verpflichtet, den VN wegen der unstreitigen Entwendung seines Pkw gem. § 12 Abs. 1 I b AKB zu entschädigen. Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. besteht nicht.
Ob bereits das einmalige, versehentliche und von außen nicht erkennbare Zurücklassen eines Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug als grob fahrlässig anzusehen ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für die Entwendung kann vorliegend jedenfalls nicht festgestellt werden. Nach § 61 VVG a.F. muss der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit des VN eingetreten sein. Den Beweis für die Kausalität muss der VR führen.
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